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AGB

AGB vom Valoren Express International "INTEX"

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AGB der Firma OPEXX Wertversand

Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen

der OPExx Stuttgart (Stand 11/ 2005 )

01. Die Beförderung erfolgt auf der Basis des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) bei grenzüberschreitendem Verkehr gemäß dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) sowie der nachfolgenden Bedingungen. Der Beförderungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (OPExx) kommt durch die mündliche oder schriftliche Annahme des Angebotes von OPExx an den Auftraggeber zustande.

02. Zustellung und Auslieferung von Sendungen erfolgt nur gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen befugt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn. OPExx bestimmt die Versendungsart sowie den Versendungsweg. OPExx ist berechtigt, andere Transportunternehmen mit der Beförderung der Sendung zu beauftragen. OPExx darf elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung einsetzen. Der Versender erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die Reproduktion der mit dem elektronischen Zustellungsverzeichnis aufgezeichneten Unterschrift als Abliefernachweis gilt.

03. Die Berechnung der Aufträge erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach mündlicher bzw. schriftlicher Einzelabsprache. Rechnungen werden alle 15 Tage erstellt und sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt spätestens 15 Tage nach dem Zugang der Rechnung ein. Im Falle des Zahlungsverzuges ist OPExx berechtigt, 8,75 % p.a. Zinsen und die ortsüblichen Spesen zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. OPExx bietet für verschiedene, bei der örtlichen OPExx-Zentrale zu erfassende Bestimmungsorte und der Erhebung eines Zuschlages, der in der Tariftabelle und den Serviceleistungen dargelegt ist, einen Nachnahmeservice an. Der Nachnahmebetrag ist in dem Frachtbrief ausschließlich entweder in Euro oder andernfalls in der Währung der Bestimmungslandes anzugeben. Der eingetragene Nachnahmebetrag ersetzt in keinem Fall die Wertangabe und begründet daher keine Höherhaftung für Verlust oder Schäden am Gut.

04. Von der Annahme zur Beförderung ausgeschlossen sind Güter von besonderem Wert. Darunter fallen Münzen, Banknoten, Briefmarken, übertragbare Handelspapiere, ungefasste Edelsteine, Industriediamanten, lose Metalle, Kunstwerke, Dias mit einem Wert von über € 5,- sowie alle Sendungen, deren Wert € 7.500,- überschreitet. Ausgeschlossen sind ferner Waren, welche durch die Beschaffenheit andere Waren beeinträchtigen und gefährden, die Fäulnis und schnellem Verderben ausgesetzt sind und gefährliche Güter, für welche Dokumentations- oder Kennzeichnungspflicht nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vorgeschrieben ist. Dasselbe gilt für Güter, welche Bestandteil der Bestimmungen der IATA sind .Weiterhin vom Transport ausgeschlossen sind alle dem Beförderungsverbot nach § 2 des Postgesetzes unterliegenden Sendungen. Werden derartige Güter ohne besonderen Hinweis übernommen, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden. OPExx ist berechtigt, Sendungen aufgrund Inhaltserklärung gemäß den Versandpapieren gegebenenfalls zurückzuweisen.

05. Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen. Jede Sendung muss mit einem entsprechenden Versandauftrag versehen sein. Der Versandauftrag muss ordnungsgemäß an der Sendung befestigt werden. Jede Sendung gilt als Einzelsendung. Sendungen, die nach dem Ermessen von OPExx unzulänglich verpackt sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Sollte eine Sendung falsch adressiert sein, so wird OPExx die Sendung an den Absender auf dessen Kosten zurücktransportieren.

06. OPExx ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von OPExx verschuldete Weisung des Auftragsgebers oder eines Verfügungsberechtigten oder durch Umstände, die OPExx mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte, verursacht worden ist.

07. Soweit zwingende Bestimmungen nicht entgegenstehen ist die Haftung von OPExx wie folgt beschränkt: Die Haftung auf Güterschäden ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (dies entspricht € 10,23) je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Beförderungsgutes. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat OPExx – ohne weiteren Schadenersatz – eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeldes zu leisten. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist, oder falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände die Frist, die einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.Bei anderen als in diesen Geschäftsbedingungen genannten reinen Vermögensschäden ist die Haftung begrenzt auf das vertragliche vereinbarte Beförderungsgeld. In jedem Fall ist darüber hinaus die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf dem vom Auftraggeber angegebenen Wert der Beförderungsgegenstände, die Gegenstand des Schadens sind. Die Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit ein Schaden durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in leitender Funktion und / oder durch vorsätzliche oder grob schuldhafte Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurden; der Nachweis des vorsätzlichen und fahrlässigen Verschulden obliegt dem Anspruchsteller. Der Auftraggeber hat die Firma OPExx von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers gegen die Firma OPExx geltend gemacht werden. OPExx haftet nicht für Unterbrechungen oder Störungen der Serviceleistungen, deren Ursache nicht in dem alleinigen Verantwortungsbereich von OPExx liegen, insbesondere in den Fällen höherer Gewalt. OPExx haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten, wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verluste von Geschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahmen. OPExx haftet nicht für Schäden oder Verlust, falls dies auf Mängel der vom Versender verwendeten Verpackungen zurückzuführen ist, sowie für Schäden an der Verpackung oder Verlust der Schäden.

08. Versicherungsschutz durch eine Speditionsversicherung (SpV) besteht nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit gegen Zuschlag – Schäden, für welche OPExx infolge Haftungsbegrenzung nicht aufzukommen hat, gesondert zu versichern. Der Auftraggeber wird OPExx bei Verlust, Beschädigung oder Verzögerung von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich eigener Versicherer freistellen, die über die OPExx im Rahmen der vorliegenden Bedingungen zugestandene Haftung hinauszugehen. Tritt ein Schadenereignis ein, welches voraussichtlich zu einem Ersatzanspruch führen wird, so ist OPExx unverzüglich vom Auftraggeber zu unterrichten. Dieser hat folgende Belege vorzulegen: Versandanzeige mit Schadenvermerk, Originalrechnung über das vom Schaden betroffene Gut.

09. Alle Ansprüche an OPExx müssen OPExx gegenüber unverzüglich schriftlich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen verjähren alle Ansprüche gegen OPExx, wenn diese Ansprüche gegen OPExx, wenn diese Ansprüche innerhalb eines Jahres seit Zustellung oder im Fall der Nichtzustellung innerhalb eines Jahres, ab dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht werden.

10. Alle Vertragsbedingungen zwischen OPExx und dem Versender sind in diesem Dokument und in der jeweils gültigen Tariftabelle und Serviceleistungen enthalten. Abweichungen zu diesen Vertragsbedingungen sind nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung wirksam. Erfüllungsgehilfen von OPExx haben keine Befugnis, auf Klauseln der vorliegenden Beförderungsbedingungen zu verzichten oder diese zu ändern.

11. Sollte ein Teil dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An der Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt ersatzweise die entsprechende Bestimmung aus den unter 1. genannten Bestimmungen.

12. Die vorliegenden Beförderungsbedingungen und nach Maßgabe dieser Beförderungsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen den Gesetzen des Absendelandes.